Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kramer Parkett & mehr

Inhaber: Lukas Kramer

Stand: 06/2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Montagearbeiten, Parkett- und Bodenbelagsarbeiten sowie sonstigen Leistungen der Firma Kramer Parkett & mehr, Inhaber Lukas Kramer (nachfolgend „Auftragnehmer“).

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Gegenüber Unternehmern können Leistungen auf Grundlage der VOB/B ausgeführt werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern gilt die VOB/B nur bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Vertragstextes vor Vertragsabschluss.

§2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • Unterzeichnung eines Angebots,
  • schriftliche Auftragserteilung,
  • Bestätigung per E-Mail,
  • Freigabe eines digitalen Angebots,
  • Beginn der Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.

§3 Angebotsgrundlagen

(1) Die dem Angebot zugrunde liegenden Mengenangaben sind Schätzwerte bzw. Circa-Mengen.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmaß und tatsächlich ausgeführten Leistungen.

(3) Mehr- oder Minderleistungen werden auf Basis der vereinbarten Einheitspreise abgerechnet.

(4) Das Angebot basiert ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten.

(5) Nicht erkennbare Mängel oder verdeckte Schäden am Untergrund sind nicht Bestandteil des Angebots.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder auf der Rechnung vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt sowie für bereits beschaffte Materialien zu verlangen.

(5) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf ältere Forderungen angerechnet.

§5 Materialpreisänderungen

Liegt zwischen Vertragsabschluss und Ausführung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich nachweislich Material-, Lieferanten- oder Transportkosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

§7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:

  • die Arbeitsbereiche frei zugänglich sind,
  • Strom und Wasser kostenfrei zur Verfügung stehen,
  • ausreichende Beleuchtung vorhanden ist,
  • notwendige Genehmigungen vorliegen,
  • die Räume zum vereinbarten Termin geräumt sind.

Das Ausräumen, Einlagern oder Wiedereinräumen von Möbeln gehört nicht zum Leistungsumfang, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§8 Termine und Ausführungsfristen

(1) Angegebene Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei:

  • höherer Gewalt,
  • Materialengpässen,
  • Lieferverzögerungen,
  • Krankheit,
  • behördlichen Maßnahmen,
  • Witterungseinflüssen,
  • Baustellenbehinderungen.

(3) Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§9 Zusatzleistungen, Nachträge und Regiearbeiten

(1) Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen.

(2) Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.

(3) Dies gilt insbesondere für:

  • Untergrundsanierungen,
  • Risssanierungen,
  • Feuchtigkeitssperren,
  • Estrichreparaturen,
  • zusätzliche Spachtelarbeiten,
  • zusätzliche Schleifarbeiten,
  • zusätzliche Demontagearbeiten,
  • zusätzliche Anfahrten.

(4) Regiearbeiten werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.

§10 Prüfung des Untergrunds

(1) Der Auftragnehmer prüft den Untergrund entsprechend den anerkannten Regeln der Technik.

(2) Die Prüfung erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei.

(3) Verdeckte Mängel, Hohlstellen, Feuchtigkeitsschäden oder sonstige nicht erkennbare Mängel können hierbei nicht festgestellt werden.

(4) Werden Mängel erkannt, erfolgt eine entsprechende Bedenkenanmeldung.

§11 Feuchtigkeitsprüfung und Belegreife

(1) Vor Beginn der Verlegung wird die Belegreife des Untergrunds nach den anerkannten Regeln der Technik geprüft.

(2) Soweit erforderlich, werden CM-Messungen durchgeführt.

(3) Werden unzulässige Feuchtigkeitswerte festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen.

(4) Hierdurch entstehende Wartezeiten, Terminverschiebungen und Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für nachträgliche Feuchtigkeitseinwirkungen oder Feuchtigkeitsschäden, die nach Abnahme entstehen.

§12 Beheizte Estriche

(1) Bei Fußbodenheizungen ist vor Beginn der Arbeiten ein vollständiges Aufheizprotokoll vorzulegen.

(2) Fehlt das Aufheizprotokoll oder bestehen Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Durchführung, kann der Auftragnehmer die Arbeiten aussetzen.

(3) Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§13 Naturprodukt Holz

(1) Holz ist ein Naturprodukt.

(2) Natürliche Unterschiede hinsichtlich:

  • Farbe,
  • Maserung,
  • Struktur,
  • Astanteilen,
  • Wuchsmerkmalen,
  • Oberflächenbild,

stellen keinen Mangel dar.

(3) Muster dienen ausschließlich der Orientierung.

(4) Natürliche Farbabweichungen berechtigen nicht zur Reklamation.

§14 Sichtprüfung der Materialien

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Materialien vor Beginn der Verlegung gemeinsam mit dem Auftragnehmer auf offensichtliche Mängel und Beschädigungen zu prüfen.

(2) Nach Beginn der Verlegung gelten erkennbare Materialeigenschaften als akzeptiert.

(3) Bereits verlegte Ware kann hinsichtlich offensichtlicher optischer Merkmale nicht mehr beanstandet werden.

§15 Raumklima und Parkettverhalten

(1) Parkett reagiert auf klimatische Veränderungen.

(2) Folgende Erscheinungen stellen keinen Mangel dar:

  • Fugenbildung,
  • Quellen,
  • Schwinden,
  • leichte Verwerfungen,
  • natürliche Farbveränderungen,
  • UV-bedingte Nachdunkelungen.

(3) Der Auftraggeber hat dauerhaft ein Raumklima von:

  • 18–22 °C Raumtemperatur
  • 35–65 % relativer Luftfeuchtigkeit

sicherzustellen.

§16 Sonderbestellungen und Rücknahme

(1) Individuell bestellte Waren, Sonderanfertigungen, Zuschnittware und speziell beschaffte Materialien sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen.

(2) Bodenbeläge werden ausschließlich in vollständigen Verpackungseinheiten geliefert und berechnet.

§17 Baustellenunterbrechung

(1) Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.

(2) Bereits bestellte Ware kann eingelagert werden. Hierfür können angemessene Lagerkosten berechnet werden.

§18 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung ist die Leistung abzunehmen.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen:

  • durch ausdrückliche Erklärung,
  • durch Ingebrauchnahme,
  • spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellungsmitteilung, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt werden.

§19 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden aufgrund von:

  • unsachgemäßer Nutzung,
  • fehlender Pflege,
  • ungeeigneten Reinigungsmitteln,
  • Nichteinhaltung der Raumklimawerte,
  • Feuchtigkeitseinwirkungen nach Abnahme,
  • Veränderungen durch Dritte,
  • normalem Verschleiß.

(3) Herstellerangaben und Pflegehinweise sind einzuhalten.

§20 Wartung und Pflege

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die verlegten Bodenbeläge gemäß den Herstellerangaben zu pflegen.

(2) Unterlassene Pflege kann zu Schäden führen und Gewährleistungsansprüche ausschließen.

§21 Kündigung des Werkvertrags

(1) Kündigt der Auftraggeber einen bereits geschlossenen Werkvertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB.

(2) Bereits entstandene Kosten, bestellte Materialien sowie entgangener Gewinn können in Rechnung gestellt werden.

(3) Nicht stornierbare Materialbestellungen sind vollständig zu vergüten.

§22 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§23 Fotodokumentation

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation und Beweissicherung Fotos der Baustelle, des Untergrunds und der ausgeführten Arbeiten anzufertigen.

(2) Fotos fertiger Arbeiten dürfen anonymisiert zu Referenzzwecken verwendet werden.

(3) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich widersprechen.

§24 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsdurchführung gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den geltenden Datenschutzgesetzen.

§25 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Unternehmer ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.